Veranstaltung: | BuFaK WiWi |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 01.04.2024, 20:40 |
Wahlordnung
Satzungstext
Die Wahlordnung basiert auf den Wahlgrundsätzen, welche am 14.5.2004 auf der
Sommer-BuFaK in Augsburg beschlossen und seit dem 3. Juni 2008 nicht mehr
geändert wurden. Sie ist auf der Sommer-BuFaK 2013 in Magdeburg erstmalig
verabschiedet und bei der Winter-BuFaK 2016 in Hamburg aktualisiert worden. Mit
Beschluss auf der Winter-BuFaK 2020 Dresden wurde die BuFaK WiSo in BuFaK WiWi
umbenannt. Die Wahlordnung ist Teil der Grundordnung. Die Wahlordnung-Ordnung
wurde nach dem Grundsatzbeschluss auf der Winter-BuFaK 2021 in Hohenheim
gendergerecht angepasst.
Nicht bindende Hinweise zu den Verfahrensweisen finden sich auf der Seite
Wahlen.
Inhaltsverzeichnis
Wahlordnung der BuFaK WiWi
§1 Wahlgrundsätze
(1) Die BuFaK WiWi wählt in geheimer Wahl die Mitglieder des BuFaK-Rates.
(2) Die zukünftigen ausrichtenden Fachschaften und die beiden Kassenprüfer:innen
werden offen mit einfacher Mehrheit gewählt.
(3) Verschiedene Posten im BuFaK-Rat können nicht in Personalunion besetzt
werden
§2 Wahlrecht
(1) Das aktive Wahlrecht kann von jeder Delegation ausgeübt werden. Jede
Delegation hat eine Stimme.
(2) Als Kassenprüfer:innen und Ratsmitglieder können all jene gewählt werden,
die von der BuFaK WiWi vertreten werden, zum Zeitpunkt der Wahl Studierende sind
oder deren Exmatrikulation nicht länger als 2 Jahre zurück liegt. Ausnahme sind
Mitglieder des Wahlausschusses (siehe §4).
(3) Um die Ausrichtung zukünftiger Konferenzen können sich alle
delegationsberechtigten Fachschaften bewerben. Für Konferenzen, die bis
einschließlich drei Semester in der Zukunft liegen, kann eine ausrichtende
Fachschaft gewählt werden.
§3 Wahltermin und -bekanntmachung
(1) Alle Personenwahlen finden im Abschlussplenum statt, es sei denn, mit der
Einladung zur BuFaK wird etwas anderes bekannt gegeben.
(2) Die Wahl der zukünftigen ausrichtenden Fachschaften soll nach Möglichkeit
vor dem Abschlussplenum stattfinden.
§4 Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss besteht aus drei bis fünf Personen, die auf einem Plenum
vor dem Abschlussplenum per Akklamation bestimmt werden.
(2) Aufgabe des Wahlausschusses ist die Entgegennahme und Überprüfung der
Wahlvorschläge, die Durchführung der Wahl sowie die Entscheidung über die
Gültigkeit der Wahl.
(3) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die auf der Homepage und
im Wiki der BuFaK WiWi zu veröffentlichen ist.
§5 Wahlvorschläge
(1) BuFaK-Rat, Kassenprüfer:innen und Mitglieder für den Akkreditierungspool
- Die Kandidierenden müssen ihre Kandidatur persönlich auf einem Plenum –
möglichst vor dem Wahlplenum – verkünden. In begründeten Ausnahmefällen
kann von der Anwesenheit der Kandidierenden abgesehen werden.
- Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- Name, Vorname,
- Hochschule,
- Studienfach,
- Angestrebte(r) Posten,
- Motivation.
(2) Ausrichter:innen
- Die Kandidaturen um die Ausrichtung zukünftiger Konferenzen müssen von
Delegationsmitgliedern der entsprechenden Fachschaft auf einem Plenum –
möglichst vor dem Wahlplenum – verkündet werden. In begründeten
Ausnahmefällen kann von der Anwesenheit einer Delegation abgesehen werden.
- Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- Hochschule,
- Unterbringungsmöglichkeiten,
- Verfügbare personelle Ressourcen (v.a. im Hinblick auf das Orga-
Team), - Motivation,
- Angestrebtes Ausrichtungs-Semester/angestrebter Zeitraum.
§6 Wahlverfahren
(1) Mitglieder des Akkreditierungsrates, Kassenprüfer:innen, Sprecher:innen,
Administration und die weiteren Ratsmitglieder werden jeweils in separaten
Abstimmungen gewählt.
(2) Jede Delegation gibt für jede/n Kandidat:in entweder eine Ja-Stimme, eine
Nein-Stimme oder eine Enthaltung ab.
(3) Bei den Wahlen zum/zur Sprecher:inn gibt es je bis zu drei Wahlgänge. Im
ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit und die meisten der Ja-
Stimmen auf sich vereinigen kann. Im zweiten Wahlgang gewinnt von den
Kandidierenden, welche/r die meisten Ja-Stimmen und mehr Ja- als Nein-Stimmen
auf sich vereinigen können, der/diejenige, welche/r die meisten Ja-Stimmen
erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den
Bestplatzierten. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Bei der Wahl der Administration und der weiteren Ratsmitglieder sind
diejenigen gewählt, welche mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten und die meisten
Ja-Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl
zwischen den Bestplatzierten. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
(5) Bei der Wahl zu zukünftigen Ausrichter:innen gibt es je bis zu drei
Wahlgänge. Für alle zukünftigen Konferenzen wird die Wahl getrennt durchgeführt,
beginnend mit der Frühesten. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute
Mehrheit und die meisten der Ja-Stimmen auf sich vereinigen kann. Im zweiten
Wahlgang gewinnt von den Kandidaturen, welche mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich
vereinigen können, diejenige, welche die meisten Ja-Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bestplatzierten. Bei
erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§7 Abwahl und Rücktritt
(1) Gegen den gesamten BuFaK-Rat kann ein Misstrauensvotum gestellt werden.
Gegen einzelne Mitglieder der oben genannten Gremien kann ein konstruktives
Misstrauensvotum gestellt werden. Diese bedürfen zur Annahme eine
Zweidrittelmehrheit aller Wahlberechtigten. Jedes Mitglied einer Delegation darf
ein Misstrauensvotum stellen.
(2) In Fällen des Misstrauensvotums oder von Rücktritten finden etwaige für
Neuwahlen geltende Fristen keine Anwendung.
(3) Gegen gewählte zukünftige Ausrichter:innen kann von einer Delegation ein
Abwahlantrag gestellt werden. Dieser bedarf zur Annahme einer
Zweidrittelmehrheit aller Wahlberechtigten.
§8 Auszählung
(1) Die Auszählung erfolgt öffentlich direkt im Anschluss an den Abschluss der
Wahlhandlung.
(2) Das Ergebnis ist dem Plenum bekannt zu geben und auf der Homepage der BuFaK
WiWi zu veröffentlichen.
§9 Wahlprüfung
Einwände gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl sind unverzüglich gegenüber dem
Wahlausschuss zu erheben. Dieser entscheidet umgehend über den Einspruch.
§10 Gültigkeit
Die Gültigkeit der Wahlordnung regelt die Grundordnung.
Geändert am 08.11.15 (Tabellarische Übersicht)
§2 Abs. 2 NEU
§4 Abs. 1 „Eröffnungsplenum“ zu „einem Plenum vor dem Abschlussplenum“
§5 Abs. 1 „KassenprüferInnen und Mitglieder für den Akkreditierungspool“ ergänzt
§6 Abs. 1 „Mitglieder des Akkreditierungsrates, KassenprüferInnen,“ ergänzt
§6 Abs. 3 gestrichen
§6 Abs. 4 Satz 1 „oder zum Sprecher und zur stellvertretenden Sprecherin oder
zum stellvertretenden Sprecher“ gestrichen
§6 Abs. 4 Satz 2 „und die meisten der Ja-Stimmen“ ergänzt
§6 Abs. 4 Satz 3 „Kandidaturen“ durch „KandidatInnen“ ersetzt und „die meisten
Ja-Stimmen und“ ergänzt
§6 Abs. 4 zu 3
§6 Abs. 5 zu 4
§6 Abs. 6 Satz 2 „und die meisten der Ja-Stimmen“ ergänzt
§6 Abs. 6 zu 5
Änderungsanträge
- W1 (Patrik Geloneck (Rat), Eingereicht)
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